AGB

Ladung des Behälters

Der Auftraggeber ist gemäß Kreislaufwirtschafts­gesetz für eine korrekte Klassifizierung der Abfälle und die ordnungsgemäße Beladung der Behälter unter Beachtung der jeweils gültigen Bundes- und Landesabfallgesetze sowie der Satzungen und Benutzungsordnungen der Verwertungs- und Entsorgungsstellen verantwortlich. Vor allem sind solche Stoffe von einer gewöhnlichen Entsorgung ausgeschlossen, die wegen ihrer Art oder Menge die Verwertungs- oder Entsorgungsanlage, Perso­nen, die Umwelt, die Stabilität der Auffüllung oder die Transporteinrichtung gefährden oder schädigen können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass diese Stoffe nicht im zur Verfügung gestellten Behälter enthalten sind und haftet für Schäden, die durch einen Verstoß auftreten.

Der pauschal bezahlte Rechnungsbetrag wird unter der Voraussetzung berechnet, dass die Angaben zum Material, dem Stellplatz und zur Beladung des Containers eingehalten werden. Stellt sich bei der Entleerung heraus, dass die vom Auftraggeber durchgeführte Deklaration unzutref­fend ist und der Behälter abweichende Inhaltsstoffe aufweist, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den gesamten Inhalt dem Auftragge­ber am Übernahmeort wieder zur Verfügung zu stellen, oder aber die geordnete Entsorgung und Verwertung auf Kosten des Auftraggebers durch­zuführen. Dabei entstehende Mehrkosten gegenüber dem vorab pauschal bezahlten Betrag werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

Verantwortlichkeit

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Angabe der korrekten Stelladresse, einen geeig­neten Standort, eine ausreichend befestigte und freie Zufahrt zum bestellten Behälter. Er haftet für sämtliche Schäden, die durch unsere Fahrzeuge entstehen, außer sie sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Dies gilt sowohl für den Ladevorgang als auch für das Befahren.

Des Weiteren haftet der Auftraggeber für Schäden, die während der Standzeit am Behälter entste­hen, unabhängig davon, ob die Beschädigung in seinem Verschulden liegt. Falls der Behälter auf öffentlichen Straßen aufgestellt werden soll, muss eine Sondernutzungserlaubnis vorliegen, die der Auftraggeber besorgt. Diese Ausnahmegenehmi­gung für die Aufstellung von Behältern und Geräten auf öffentlichen Straßen erteilt in Stuttgart das Amt für öffentliche Ordnung. (Tel. 216-0) und außerhalb Stuttgarts das jeweils zuständige Landrats- oder Ordnungsamt. Der Auftraggeber ist für eine ausrei­chende Sicherung des Behälters verantwortlich.

Sollten wir wegen einer falsch angegebenen Stelladresse, einem ungeeigneten Stellplatz, versperrter Zufahrt oder einem überladenen Container ein weiteres Mal anfahren müssen, berechnen wir jede weitere Anfahrt mit 100 EUR inkl. Mehrwertsteuer.

 

Anerkennung der Leistung

Die Preise für sämtliche Leistungen sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Transport für das einmalige Stellen und einmalige Abholen eines Behälters sowie die  Kosten und Gebühren für Entsorgung oder Verwertung sind im Pauschalpreis enthalten. Wenn der Behälter länger als 28 Tage steht, behalten wir uns vor, zusätzlich zum Transport Behältermiete zu verlan­gen. Die Unterschrift auf dem Rapport bestätigt, dass unsere Leistung wie beschrieben erbracht wurde. Falls bei der Abholung oder beim Bringen des Behälters keine unterschriftsberechtigte Per­son anwesend ist, gilt die Leistung und Abrech­nung als anerkannt.